Terms of Sale

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für den Verkauf von Laser-Scanning Mikroskopen (Ware) durch die Abberior Instruments GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gerald Donnert, Hans-Adolf-Krebs-Weg 1, 37077 Göttingen

I. Allgemeines

  1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnisnahme oder vorbehaltloser Lieferung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Verkauf an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist ausgeschlossen.
  3. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
  4. Etwaige unseren Angeboten beigefügten oder in Katalogen, technischen Datenblättern oder Produktdokumentationen enthaltenen oder mündlich erteilte Produktbeschreibungen bzw. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Kostenanschlägen, Zeichnungen und sämtlichen anderen von uns stammenden Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. erhalten zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  6. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer Bestätigung in Textform.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass wir mit unseren Leistungen rechtzeitig beginnen und sie ohne Unterbrechung durchführen können.
  8. Stellen wir Erzeugnisse nach Vorgaben des Kunden her oder nach Daten oder Qualitätsmustern, so hat der Kunde ohne besondere Aufforderung dafür Sorge zu tragen, dass wir rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien, Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen erhalten. Der Kunde hat uns auf etwaige Sicherheitsrisiken der übergebenen Materialien oder anderer von ihm bereitgestellter Einrichtungen hinzuweisen und uns, soweit vorhanden, technische Datenblätter oder Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Wir legen die vom Kunden bereitgestellten Materialien, Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sowie die genannten Tatsachen als richtig und vollständig zu Grunde.
  9. Der Kunde hat die für das vereinbarte Leistungsspektrum erforderlichen Betriebszustände und freien Zugänge auf seine Kosten herzustellen. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu vergeben, bleiben aber für die zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Arbeiten auf Verlangen des Kunden können wir, soweit Bedenken bestehen (z. B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften), ablehnen.
  10. Unsere Produkte dienen ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Eventuelle sonstige staatliche Abgaben sind in den Preisangaben nicht enthalten und sind vom Kunden zu tragen. Wir, die Abberior Instruments GmbH, sind nicht verpflichtet, auf derartige Abgaben hinzuweisen.
  2. Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten bei Vertragsschluss. An die bei Vertragsschluss bzw. Auftragserteilung jeweils geltenden Preise halten wir uns vier Monate nach Auftragserteilung gebunden. Sind längere Liefertermine bzw. -fristen vereinbart, so gelten vorbehaltlich individueller Vereinbarungen die jeweils geltenden Preise.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Verpackungs- und Versandkosten. Vorbehaltlich einer schriftlichen Weisung des Kunden liegt die Wahl der Versandart sowie des beauftragen Zustelldienstes in unserem Ermessen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die Zahlung bar ohne jeden Abzug an unsere Zahlstelle zu leisten. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere sämtlichen Rechnungen innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen.
  5. Zahlt der Kunde nicht binnen der vereinbarten Termine bzw. der vorbezeichneten Frist, gerät er in Zahlungsverzug. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von acht Prozentpunkten, der Kunde in Höhe von fünf Prozentpunkten, über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  6. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  7. Gegenüber dem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Unternehmer tritt in diesem Fall schon bei Kaufvertragsschluß die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung gegenüber seinem Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  8. Gegenüber dem Verbraucher behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
  9. Der Kunde darf die Kaufsache bzw. das Werk vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Kaufsache gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  11. Wir sind ohne Angabe von Gründen berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
  12. Bei Annahmeverzug des Unternehmers sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises bzw. des Werklohnes in Rechnung zu stellen. Dem Unternehmer ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
  13. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Auch einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  14. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach der vorgenannten Ziffer dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  15. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.

III. Lieferung/Gefahrübergang

  1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und beizustellenden Teile beigebracht hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet worden ist. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, es sei denn, der Kunde verweigert die Abnahme zu Recht.
  2. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder der Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, auch nicht, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
  3. Bei Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondermögens geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der übergabe bzw. Abnahme, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Der Gefahrübergang findet auch dann statt, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Wenn und soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet.
  5. Verzögert sich der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden, so besitzen wir Anspruch auf Erstattung der durch die Lagerung entstandenen bzw. entstehenden Kosten, und zwar beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Bei Lagerung in unserem Werk besitzen wir Anspruch auf mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Teillieferungen sind, sofern für den Kunden zumutbar, zulässig.
  7. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zurückzutreten

IV. Lieferung/Gefahrübergang

  1. Wir bieten auf Wunsch gegen zusätzliches Entgelt einen Montageservice an. Der Montageservice kann nur bei der Bestellung mit beauftragt werden. Der Termin der Montage wird Ihnen schriftlich, per Email oder Telefon, rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, mitgeteilt. Kann die Montage aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht vollständig oder nur teilweise durchgeführt werden, sind wir berechtigt, 75% der vereinbarten Montagekosten zu verlangen, es sei denn, Sie weisen nach, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Wird die Montage oder sonstige Serviceleistung von Ihnen bis zum vorangehenden Werktag vor dem Montagetermin storniert, sind wir berechtigt, 45% der Montagekosten zu verlangen. Bei taggleicher Stornierung der Montage oder sonstiger Serviceleistung sind wir berechtigt, 75% der Montagekosten zu verlangen. In jedem Fall steht es Ihnen frei nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Nach der Durchführung der Montage führen die Parteien gemeinsam eine Funktionsprüfung des montierten Mikroskops durch. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Kunde gegenüber uns die Abnahme zu erklären, in dem er das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Nur beim Vorliegen wesentlicher Mängel, welche die Funktionsfähigkeit des Mikroskops erheblich beeinträchtigen, kann die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel verweigert werden.
  4. Nach der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über (Gefahrübergang). Wir haften nur für Mängel, die im Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren gem. den Bestimmungen dieser AGB. Für nach Gefahrübergang auftretende Mängel können wir keine Haftung übernehmen.

V. Lieferung ohne Montage

  1. Sofern sich der Kunde zur Selbstmontage entscheidet, erfolgt die Auslieferung durch ein von uns beauftragten Spediteur oder Frachtführer. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über sobald wir die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben haben.
  2. Zur genauen Terminabsprache setzen wir uns telefonisch, schriftlich oder per E-Mail in Verbindung. Der Spediteur oder Frachtführer liefert die Ware bis auf das Grundstück des Kunden.
  3. Kann die Ware aus von vom Kunden zu vertretenden Gründen zu dem vereinbaren Termin nicht ausgeliefert werden, werden wir dem Kunden die Kosten der Zweitanlieferung in Rechnung stellen. Weitere Ansprüche behalten wir uns vor.
  4. Die Ware wird mit einer ausführlichen Montaganleitung ausgeliefert. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage durch qualifiziertes Fachpersonal streng nach der Montageanleitung erfolgt. Sofern diese Anforderungen bei der Montage nicht erfüllt sind, kann keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der Ware nach der Montage übernommen werden. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Montage durch qualifiziertes Fachpersonal einwandfrei durchgeführt wurde.

VI. Gewährleistung

  1. Gegenüber dem Kunden leisten wir für Mängel, welche die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte, zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Das Recht des Kunden, Mängel im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen ist ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, reklamierte Ware(en) ggf. für einen angemessenen Zeitraum auf seine Kosten zu lagern
  2. Zur Vornahme der Nachbesserung oder der Nachlieferung hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung — soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist — erkennbare Mängel hat der Unternehmer innerhalb von zwei Wochen, der Kunde innerhalb von zwei Monaten ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Unternehmer innerhalb von zwei Wochen, der Kunde innerhalb eines Jahres nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Mangelfolgeschäden.
  6. Wir übernehmen keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu vertreten sind.
  7. Für etwaige Produkteigenschaften stehen wir nur dann ein, wenn wir solche explizit in schriftlicher Form zugesichert haben. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Produkte den vom Kunden gewünschten Vertrags- und/oder Verwendungszwecken entsprechen.
  8. Bessern der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
  9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  10. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  11. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  12. Die in vorbezeichneter Ziffer 7. genannten Verpflichtungen für den Fall von Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen sind abschließend und bestehen nur, wenn
  13. a) der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  14. b) der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
  15. c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  16. d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  17. e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  18. Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen Schadenersatzansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von Schutz- und Nutzungsrechten, die durch die Handlungen des Kunden entstehen, freizustellen.
  19. Stellen wir Erzeugnisse nach vom Kunden übergebene Vorlagen, Daten oder Qualitätsmustern her, trifft den Kunden die alleinige Prüfung, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehen bzw. geltend gemacht werden.
  20. Für den Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung. Für den Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache bzw. Abnahme der Werkleistung.

VII. Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die unser Kunde in der Regel vertraut und vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für unsere Haftung beträgt ein Jahr.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist — ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs — ausgeschlossen.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, Jurist oder eine Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

IX. Anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Göttingen, 18. Juni 2013